Das Honorar

Ein Rentenberater ist verpflichtet, sein Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen. Die Vorschrift des § 3a dieses Gesetzes erlaubt es, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.

 

Eine erste Beratung in Ihrer Angelegenheit kostet 40 – 190 EUR je nach Bedeutung, Schwierigkeit und Vermögensverhältnissen.

 

Die schon gezahlte Vergütung aus der Erstberatung wird bei einem möglichen Folgeauftrag voll angerechnet.

 

Steuerrechtlich zählt das in Rechnung gestellte Honorar zu den Werbungskosten.

 

Ich werde immer bemüht sein, Ihnen von Beginn an einen Gebührenrahmen zu bezeichnen, da Kostenklarheit ein wesentlicher Grundsatz im Geschäftsbetrieb ist.

 

Bei erfolgreichem Widerspruch erstatten die Sozialleistungsträger die Kosten – im Klageverfahren erstattet Ihnen je nach Versicherungsumfang ihre Rechtsschutzversicherung die entstandenen Kosten.